Öffnungszeiten  

Öffnungszeiten

Baustoffhandel Lauterhofen

Sommer (ca. April bis November)
Mo bis Fr      07.00 - 17.00 Uhr 
Samstag        08.00 - 12.00 Uhr

Winter (ca. Dezember bis März)
Mo bis Fr      07.30 - 16.30 Uhr 
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Amberg

Mo bis Fr      07.00 - 17.00 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

TrendAtelier Amberg

Mo bis Fr     08.00 - 17.00 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Lauf

Mo bis Fr     07.00 - 17:00 Uhr
Samstag      08.00 - 12.00 Uhr  

Baustoffhandel Neumarkt

Sommer (ca. April bis November)
Mo bis Fr       07.00 - 12.00 / 13.00 - 17.00 Uhr
Samstag        08.00 - 12.00 Uhr  

Winter (ca. Dezember bis März)
Mo bis Fr       07.00 - 12.00 / 13:00 - 16:30 Uhr
Samstag        08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Schnaittenbach

Sommer (ca. April bis November)
Mo bis Fr      07.00 - 12.00 / 13.00 - 17.00 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr  

Winter (ca. Dezember bis März)
Mo bis Fr      07.00 - 12.00 / 13:00 - 16:30 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Sulzbach-Rosenberg

Mo bis Fr     07.00 - 17.00 Uhr 
Samstag      08.00 - 12.00 Uhr  

Baustoffhandel Weiden

Mo bis Fr    07.00 - 17.00 Uhr 
Samstag     08.00 - 12.00 Uhr  

Standorte  

Standorte

Standort Amberg

Werner-von-Siemens-Str. 68
92224 Amberg

zum Standort


Standort Lauf

Westendstraße 2
91207 Lauf

zum Standort

Standort Lauterhofen

Zur Schanze 2
92283 Lauterhofen

zum Standort


Standort Neumarkt

Amberger Straße 19
92318 Neumarkt

zum Standort


Standort Schnaittenbach

Rohrweiherweg 2
92253 Schnaittenbach

zum Standort


Sulzbach-Rosenberg

Krötenseestraße 2
92237 Sulzbach-Rosenberg

zum Standort


Weiden

Prof.-Zintl-Straße 20
92637 Weiden

zum Standort


Karriere  

Karriere

Jobs / Stellenangebote

Finden Sie jetzt Ihren neuen Job bei MEIER Baustoffe an sieben Standorten in Bayern.

Zu den aktuellen Stellenangeboten

 

Ausbildung

Noch ganz am Anfang? Mit uns gelingt dein Berufsstart. Bewirb dich jetzt für eine Ausbildung – wir freuen uns auf dich!

Ich will ein MEIER Azubi werden!

Shop  

Shop

Bundesregierung beschließt Gesetzesnovelle zur Umsetzung des EU-Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets

  • Modernisierung
  • Neubau

Das Bundeskabinett hat die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets beschlossen.

Das Gesetz soll die verpflichtenden Vorgaben des Binnenmarktpakets im nationalen Energiewirtschaftsrecht verankern. Darüber hinaus schafft es die rechtlichen Rahmenbedingungen für die geordnete Weiterentwicklung des Gasmarktes sowie für den künftigen Wasserstoffmarkt. Wichtige Inhalte des Gesetzentwurfs sind Regelungen zur Zukunft der Gasnetze sowie Vorgaben zum Marktdesign und zur Regulierung von Wasserstoff- und Gasinfrastrukturen. Dabei ist zentrale Leitlinie, den die Letztverbraucher zu schützen sowie die Bezahlbarkeit und Sicherheit der Energieversorgung jederzeit zu gewährleisten.

Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf setzt die EU-rechtlichen Vorgaben 1:1 um. Er enthält zahlreiche, „technische“ Vorgaben zum Marktdesign und zur Regulierung von Gas- und Wasserstoff-Infrastrukturen, die essenziell vor allem für den künftigen Wasserstoff-Hochlauf sind. Dazu gehören unter anderem Regelungen zur Zertifizierung und Entflechtung von Wasserstoff- und Gasnetzbetreibern, zur Kennzeichnung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Gase und Wasserstoff durch Lieferanten gegenüber den Letztverbrauchern.

Entsprechend der Richtlinien-Vorgaben enthält der Gesetzentwurf auch Regelungen für die zukünftigen Verteilernetzentwicklungspläne. Dieses neue, langfristig angelegte Planungsinstrument ermöglicht den Betreibern der Gasverteilernetze eine nachfragebasierte, technologieoffene Planung und (Weiter-)Nutzung der Gasnetze.

Die zukünftigen planerischen Entscheidungen zu den Verteilernetzen sollen regional oder lokal erfolgen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten vor Ort, insbesondere der kommunalen Wärmeplanung. Die Verteilernetzentwicklungspläne sind umfassend mit allen Betroffenen zu konsultieren und bedürfen der Prüfung und Bestätigung durch die zuständigen Landesbehörden oder die Bundesnetzagentur.

Der Gesetzesentwurf sieht keine Pflicht zur Stilllegung oder zum Rückbau von Gasnetzen vor. Er regelt ein geordnetes Verfahren für die Netzplanung auf regionaler und lokaler Ebene, das langfristig Planungs- und Rechtssicherheit für die kommunalen Akteure und für die Verbraucher schafft.

Sollte die Gasnachfrage in den Kommunen oder Regionen in Zukunft stark sinken (z.B. in Wohngebieten, die mit Nah- oder Fernwärme erschlossen werden), können Gasleitungen perspektivisch umgenutzt (beispielsweise für Wasserstoff oder andere Nutzungen) oder – soweit nicht sie anders nutzbar sind – auch stillgelegt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Energieversorgung für die betroffenen Verbraucher durchgängig voraussehbar, transparent, planbar, sicher und bezahlbar bleibt.

Zum Schutz der betroffenen Verbraucher gelten strenge Voraussetzungen. Neben langjährigen Vorlaufzeiten (mindestens zehn Jahre) und umfassenden Informationspflichten ist vorgesehen, dass beabsichtigte Trennungen von Gasnetzanschlüssen unzulässig sind, wenn absehbar ist, dass im Zeitpunkt der beabsichtigten Trennung keine alternative Wärmeversorgung zur Verfügung stehen wird.

Der Gesetzesentwurf enthält überdies Regelungen, um einen Rückbau dauerhaft außer Betrieb genommener Gasleitungen zu vermeiden. Es besteht breiter Konsens, dass ein solcher Rückbau der Netze nicht zielführend ist, unter anderem aufgrund der damit verbundenen enormen volkswirtschaftlichen Kosten sowie einer möglichen anderweitigen Nutzung der betroffenen Leitungen. Gleichzeitig werden die verfassungsmäßigen Rechte der betroffenen Grundstückseigentümer zu wahren.

Der Gesetzentwurf enthält schließlich Regelungen für Biomethanerzeugungsanlagen, insbesondere einen zeitlichen Netzanschlussvorrang. Zudem sind darin Regelungen für einen erweiterten Vertrauensschutz für bestehende Biomethanerzeugungsanlagen enthalten. Bei einer geplanten Trennung eines Netzanschlusses (z.B. im Falle einer Umnutzung für Wasserstoff oder Stilllegung einer Gasleitung) soll für Biomethan-Bestandsanlagen eine verlängerte Frist von 20 Jahren ab Inbetriebnahme gelten.

Gleichzeitig wird vom BMWE im Rahmen eines Stakeholderprozesses geprüft, wie eine Nachfolgeregelung der geltenden Netzanschlussprivilegierungen für Biomethanerzeugungsanlagen nach Außerkrafttreten der Gasnetzzugangsverordnung ausgestaltet werden kann.

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier: BMWE | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets (PDF, 2 MB)