Öffnungszeiten  

Öffnungszeiten

Baustoffhandel Lauterhofen

Sommer (ca. April bis November)
Mo bis Fr      07.00 - 17.00 Uhr 
Samstag        08.00 - 12.00 Uhr

Winter (ca. Dezember bis März)
Mo bis Fr      07.30 - 16.30 Uhr 
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Amberg

Mo bis Fr      07.00 - 17.00 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

TrendAtelier Amberg

Mo bis Fr     08.00 - 17.00 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Lauf

Mo bis Fr     07.00 - 17:00 Uhr
Samstag      08.00 - 12.00 Uhr  

Baustoffhandel Neumarkt

Sommer (ca. April bis November)
Mo bis Fr       07.00 - 12.00 / 13.00 - 17.00 Uhr
Samstag        08.00 - 12.00 Uhr  

Winter (ca. Dezember bis März)
Mo bis Fr       07.00 - 12.00 / 13:00 - 16:30 Uhr
Samstag        08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Schnaittenbach

Sommer (ca. April bis November)
Mo bis Fr      07.00 - 12.00 / 13.00 - 17.00 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr  

Winter (ca. Dezember bis März)
Mo bis Fr      07.00 - 12.00 / 13:00 - 16:30 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Sulzbach-Rosenberg

Mo bis Fr     07.00 - 17.00 Uhr 
Samstag      08.00 - 12.00 Uhr  

Baustoffhandel Weiden

Mo bis Fr    07.00 - 17.00 Uhr 
Samstag     08.00 - 12.00 Uhr  

Standorte  

Standorte

Standort Amberg

Werner-von-Siemens-Str. 68
92224 Amberg

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Standort Lauf

Westendstraße 2
91207 Lauf

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Standort Lauterhofen

Zur Schanze 2
92283 Lauterhofen

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Standort Neumarkt

Amberger Straße 19
92318 Neumarkt

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Standort Schnaittenbach

Rohrweiherweg 2
92253 Schnaittenbach

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Sulzbach-Rosenberg

Krötenseestraße 2
92237 Sulzbach-Rosenberg

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Weiden

Prof.-Zintl-Straße 20
92637 Weiden

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Karriere  

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Untervermietung bei einem Zimmer? Das kann der Eigentümer nicht ohne weiteres ablehnen

  • Modernisierung
  • Neubau

Selbst wer nur eine Ein-Zimmer-Wohnung gemietet hat, darf gegen den Willen des Eigentümers einen Untermietvertrag mit einer anderen Person eingehen.

Größe des Objekts spielt keine Rolle

Denn nach Ansicht der Rechtsprechung ist weder eine bestimmte Größe des Objekts nötig noch kommt es auf eine mindestens erforderliche Zimmerzahl an, um einen solchen Vertrag eingehen zu können.

Entscheidend ist etwas anderes:
Der eigentliche Mieter darf durch die Untervermietung sein Gewahrsam an den Räumlichkeiten nicht völlig aufgeben.

Im konkreten Fall wollte er während seines geplanten Auslandsaufenthalts von rund einem halben Jahr noch einige persönliche Gegenstände weiterhin in der Wohnung belassen. Dazu benötigte er eine Fläche von einem Quadratmeter, die durch einen Vorhang abgetrennt war. Das reichte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den damit befassten Gerichten aus, um davon auszugehen, dass er weiterhin einen Teil der gemieteten Immobilie selbst nutze.

Quantitative Vorgaben, wieviel Wohnraum der eigentliche Mieter für sich beanspruchen müsse, gebe es nicht.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 109/22)