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Mo bis Fr      07.00 - 16.30 Uhr 
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Amberg

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Sommer (ca. April bis November)
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Baustoffhandel Schnaittenbach

Sommer (ca. April bis November)
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Urteil: Energieanbieter muss Gasschlussrechnung binnen sechs Wochen übermitteln

E.ON verschickte Gasschlussrechnung nach knapp zehn Monaten und verstieß so laut Landgericht München gegen geltendes Recht

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Gas- und Stromkund:innen müssen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages eine Schlussrechnung von ihrem Anbieter erhalten. Das schreibt das Energiewirtschaftsgesetz vor.

E.ON hingegen ließ eine Gaskundin knapp zehn Monate auf ihre Schlussrechnung warten. Vor diesem Hintergrund hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Energieversorger verklagt und nun vor dem Landgericht (LG) München recht bekommen. Bereits im Jahr 2024 hatte der vzbv gegen E.ON einen juristischen Erfolg wegen zu spät übermittelter Stromschlussrechnungen erzielt.


  • E.ON ließ Kundin nach Vertragsende knapp zehn Monate lang auf Schlussrechnung warten
  • LG München: Verspätete Abrechnung erschwert den Anbieterwechsel und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht
  • Gesetz verpflichtet Strom- und Gasanbieter, binnen sechs Wochen nach Ende der Belieferung eine Schlussrechnung zu übermitteln

„Verbraucher:innen müssen sich darauf verlassen können, dass sie binnen sechs Wochen nach Ende des Strom- oder Gasvertrags eine Schlussrechnung erhalten“, sagt Fabian Tief, Rechtsreferent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Andernfalls besteht die Gefahr, dass Verbraucher:innen monatelang auf ein eventuelles Guthaben warten müssen. Bei solch negativen Erfahrungen kann bei Verbraucher:innen die Bereitschaft zum Anbieterwechsel sinken.“

Gasvertrag erst nach fast zehn Monaten abgerechnet

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorger verpflichtet, Abschlussrechnungen für Strom- und Gaslieferungsverträge spätestens sechs Wochen nach Vertragsende zu übermitteln. Guthaben aus dem Vertrag sind dann innerhalb von zwei Wochen auszuzahlen.

Auf ihr Guthaben musste eine ehemalige E.ON-Kundin eine gefühlte Ewigkeit warten: Sie hatte ihren Gasvertrag fristgemäß gekündigt und dem Unternehmen den Zählerstand mitgeteilt. Die Abrechnung, die eine Gutschrift von 972 Euro ergab, erhielt sie erst knapp zehn Monate nach Vertragsende. Zuvor hatte sie zwei Mal reklamiert und die Verbraucherzentrale Niedersachsen eingeschaltet.

Verstoss gegen das Energiewirtschaftsgesetz

Das Landgericht München gab der Unterlassungsklage gegen den Energiekonzern statt. Die Sechs-Wochen-Frist für die Abschlussrechnung sei eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher:innen, die den Wechsel des Energielieferanten erleichtern soll. E.ON habe die gesetzliche Frist weit überschritten und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Eine zeitnahe Schlussrechnung stelle sicher, dass Kund:innen wissen, welche Forderungen auf sie zukommen. Zugleich gewährleiste sie die unverzögerte Rückzahlung eines etwaigen Guthabens. Müssten Verbraucher:innen mit Verzögerungen bei der Abrechnung und Rückzahlung rechnen, könnten sie nicht mehr auf eine reibungslose und liquiditätsschonende Abwicklung eines Anbieterwechsels vertrauen.

E.ON verschickt auch Stromabrechnungen zu spät

Im Jahr 2024 hatte das Oberlandesgericht München E.ON bereits wegen der verspäteten Schlussabrechnung von Stromverträgen verurteilt. Dieses ebenfalls vom vzbv erstrittene Urteil ist bereits rechtskräftig.

Verbrauchertipps bei Energieabrechnungen

Verbraucher:innen melden immer wieder Probleme mit ihrer Strom- oder Gasrechnung. Was sie bei fehlerhaften oder verspäteten Abrechnungen tun können, zeigt die Verbraucherzentrale mit Tipps und Musterbriefen auf ihrer Internetseite "Stimmen Rechnung und Abschläge für Strom oder Gas? | Verbraucherzentrale.de".


Eckdaten zum Urteil:
Datum der Urteilsverkündung: 26.02.2025
Aktenzeichen: 37 O 2240/24 – nicht rechtskräftig
Gericht: Landgericht München I

Urteil des LG München I vom 26.02.2025, Az. 37 O 2240/24 – nicht rechtskräftig– E.ON hat Berufung vor dem Oberlandesgericht München eingelegt (Az. 29 U 797/25 e)